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Rechtlich bindende Verträge für Immobilienkäufe in Spanien: Optionsvertrag


In Spanien kann der Immobilienerwerb im Gegensatz zu Deutschland ohne notarielle Urkunde und Grundbucheintrag erfolgen. Stattdessen wird in der Regel ein privater (Vor)Vertrag verwendet. Um den Käufer jedoch vor möglichen Rechten Dritter zu schützen, muss ein Kaufvertrag ("escritura") vor einem Notar unterzeichnet und im Grundbuch eingetragen werden.


Die beiden in Spanien am häufigsten verwendeten Arten von Vorverträgen sind der Optionsvertrag - "contrato de opción de compra" - und der Anzahlungsvertrag - "contrato de arras". In diesem Artikel werden die zivilrechtlichen und die wesentlichen steuerlichen Vorschriften für diese Verträge erläutert.



Optionsverträge für Immobilienkäufe in Spanien


In einem Optionsvertrag (contrato de opción de compra) sichert der Verkäufer dem Käufer zu, dass die Immobilie bestimmte Voraussetzungen erfüllt, z. B. Baurecht, Größe und technische Mängelfreiheit. Während eines vereinbarten Zeitraums besichtigt der Käufer die Immobilie, um sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Um sich diesen Zeitraum zu sichern, zahlt der Käufer eine Optionsprämie, in der Regel 10 % des Kaufpreises.


Die Optionsprämie wird auf einem Treuhandkonto verwaltet, das von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar geführt wird, und wird auf den Kaufpreis angerechnet, wenn alle zugesicherten Eigenschaften vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, wird das Geld dem Käufer zurückerstattet, und es können Vertragsstrafen verhängt werden. Diese Art von Vertrag ist im Allgemeinen für den Käufer vorteilhafter.

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