top of page

Gesetzliche Erbfolge in Spanien


Nach spanischem Recht werden zunächst die Kinder des Verstorbenen zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Wenn ein oder mehrere Kinder bereits verstorben sind, treten deren Nachkommen ein und erben über ihren jeweiligen Stamm. Gibt es keine Kinder oder andere Nachkommen, erben die Eltern zu gleichen Teilen, wenn sie beide noch leben. Lebt ein Elternteil, geht auch die andere Hälfte auf ihn über. Gibt es keine Nachkommen oder Eltern, erben die Vorfahren. Ist kein Ehegatte vorhanden, können Verwandte in der Seitenlinie des Verstorbenen in gewissem Umfang erben. Gibt es keinen Ehegatten oder berechtigte Verwandte, wird der spanische Staat Erbe.


Vor der Aufteilung des Nachlasses wird die eheliche Gemeinschaft vermögensrechtlich aufgeteilt. Die Errungenschaftsgemeinschaft ist nach spanischem Recht der gesetzliche Güterstand der Ehe. Alle während der Ehe getätigten Erwerbe gehen in das gemeinsame Eigentum der Ehegatten über. Stirbt ein Ehegatte, erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte dieses gemeinsamen Erwerbs, während die andere Hälfte in den Nachlass fällt. Ähnlich verhält es sich mit der Zugewinngemeinschaft, die nach deutschem Recht bei fehlendem Ehevertrag besteht.

bottom of page